Bedingungen und Konditionen.

 

1. VERTRAG - VORRANGREGELUNG

1. Electrify Electrify Electrify Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden zusammen mit den Besonderen Geschäftsbedingungen, die mit den jeweiligen Aktivitäten von Europe bv Eindeke 17D, 2221 Heist-op-den-Berg Belgien KBO BE 0653.899.071 info@electrifyeurope.be (im Folgenden "Europe", "uns" / "unser" oder "wir" / "uns") verbunden sind, die Vertragsbedingungen für die mit Europe geschlossenen Verträge. Im Falle von Widersprüchen haben die Besonderen Geschäftsbedingungen Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. DEFINITIONEN

Electrify Der Kunde ist der Verbraucher oder das Unternehmen, das die Dienste von Europe mit oder ohne Einschaltung eines Vermittlers in Anspruch nimmt.

Electrify Der Verbraucher ist eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind, und die mit oder ohne Einschaltung eines Vermittlers die Dienste von Europe in Anspruch nimmt.

Electrify Das Unternehmen ist die natürliche oder juristische Person, die ein wirtschaftliches Ziel auf nachhaltige Weise verfolgt und die Dienste von Europa in Anspruch nimmt, mit oder ohne Einschaltung eines Vermittlers.

Electrify Der Auftrag bedeutet die Vereinbarung zwischen dem Kunden und Europa:

- Analyse und Wartung

- Die Diagnose

- Reparieren

- OTA-Unterstützung

- Abschleppdienste

Höhere Gewalt bedeutet "die Situation, in der die Erfüllung der Vereinbarung durch eine der Parteien ganz oder teilweise, vorübergehend oder anderweitig durch Umstände verhindert wird, die außerhalb der Kontrolle dieser Partei liegen, selbst wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vorhersehbar war". Die folgenden Fälle gelten als höhere Gewalt: Erschöpfung der Lagerbestände, Lieferverzögerungen oder -ausfälle der Zulieferer einer Partei, Zerstörung von Waren durch Unfälle, Maschinenbruch, Streik oder Aussperrung, Feuer, Aufruhr, Krieg, Epidemien (Pandemien), Überschwemmungen, hohe Fehlzeiten, Störungen der Stromversorgung, der Informationstechnologie, des Internets oder der Telekommunikation, behördliche Entscheidungen oder Eingriffe [einschließlich der Verweigerung oder Aufhebung von Genehmigungen oder Lizenzen], Brennstoffmangel und Störungen oder Verzögerungen, die Dritten zuzuschreiben sind.

Electrify Der Begriff " Parteien" bezieht sich sowohl auf den Verbraucher oder das Unternehmen als auch auf Europa. Electrify Der Verbraucher oder das Unternehmen und Europa werden jeweils einzeln als "Partei" bezeichnet.

3. DIE VON UNSEREN BEAUFTRAGTEN UND BEVOLLMÄCHTIGTEN EINGEGANGENEN VERPFLICHTUNGEN

Electrify Zusagen von Vertretern und Beauftragten Europas jeglicher Art sind für den Verkäufer erst dann verbindlich, wenn er diese Zusagen entweder in einer Auftragsbestätigung bestätigt oder ausgeführt hat.

Die Erfüllung der Verpflichtung durch den Verkäufer einerseits und die Annahme der Erfüllung der Verpflichtung durch den Verkäufer durch den Käufer andererseits bedeutet, dass der Käufer den Verkäufer aufgefordert hat, die Erfüllung vorzunehmen.

4. ANWENDBARKEIT

Electrify 1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Lieferungen der Europe. Electrify Zu diesem Zweck werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch zusammen mit den Angeboten, Verträgen und Lieferungen der Europe mitgeteilt.

Electrify Europa unterscheidet ausdrücklich zwischen Bestimmungen, die nicht für Verbraucher gelten.

Dem Kunden wurde ausreichend Zeit und Gelegenheit gegeben, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu lesen und zu prüfen und Fragen dazu zu stellen.

Durch die Annahme eines Angebots, die Erteilung eines Auftrags oder die Erteilung eines Auftrags akzeptiert der Kunde ausdrücklich und ohne Vorbehalte die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den allgemeinen und/oder besonderen Geschäftsbedingungen und einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung haben die Bestimmungen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung Vorrang.

3. Electrify Im Falle von Widersprüchen zwischen den in den Absätzen 3.1 und 3.2 genannten Bedingungen und den Bedingungen der anderen Vertragspartei sind die europäischen Bedingungen maßgebend.

3. PREISKENNZEICHNUNG

Die Preise für die zu liefernden Waren werden zu den Tagespreisen am Tag der Lieferung berechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Die Angebote sind 15 Tage lang gültig.

Electrify Electrify Mit der Erteilung des Auftrags akzeptiert der Kunde, dass Europe berechtigt ist, den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn die Preise der Hersteller seit dem Datum des Vertragsabschlusses eine Erhöhung erfahren haben, die für Europe ein unvorhersehbares Ereignis darstellt.

Electrify Europa verpflichtet sich, die Preiserhöhungen der Hersteller mit objektiven Beweisen zu belegen.

Der Antragsteller führt zunächst eine Diagnose durch, auf deren Grundlage er sein Angebot vervollständigt und ggf. anpasst.

4. ZAHLUNGEN

1. Electrify Jede Rechnung ist an ihrem Datum und an der europäischen Adresse in bar zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Jede am Fälligkeitstag nicht bezahlte Rechnung wird automatisch und ohne Vorankündigung um Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes für Verbraucher und eines jährlichen Zinssatzes von 10 % für Unternehmen sowie um eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 125,00 €, erhöht.

3. Electrify Darüber hinaus stellt ein solcher Zahlungsverzug einen Vertragsverstoß des Kunden dar, der Europa berechtigt, die Lieferungen sofort und ohne Inverzugsetzung einzustellen oder die verkauften Waren, wo auch immer sie sich befinden, bis zur Begleichung der überfälligen Rechnung, einschließlich Zinsen, zurückzunehmen.

4. Zusätzlich und über die oben genannten üblichen Verzugszinsen hinaus wird vereinbart, dass der Kunde, der eine Rechnung nicht innerhalb von acht Tagen bezahlt, automatisch eine vertraglich festgelegte Entschädigung in Höhe von 10 % des fälligen Rechnungsbetrags schuldet, mindestens jedoch 125,00 EUR als feste Entschädigung. Diese Entschädigungsklausel dient der Deckung zusätzlicher Verwaltungskosten, der Überwachung des Schuldners, der Nichtverfügbarkeit von Mitteln usw. Die Entschädigung bleibt auch dann fällig, wenn die verspätete Rechnung nur in der Hauptsache beglichen wird.

5. Electrify Wenn der Kunde die Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt und Europa eine Mahnung verschicken muss, werden dem Kunden Verwaltungskosten in Höhe von 12,50 € pro Mahnung in Rechnung gestellt.

Electrify Europa legt frei fest, wohin es die Zahlungen abrechnet, und schickt nach jeder Einzahlung eine aktualisierte Aufstellung darüber.

6. Die Neufakturierung anderer Kundendaten auf Wunsch des Kunden ist nur auf schriftlichen Antrag möglich, wird nach Vorlage der erforderlichen Nachweise berücksichtigt und hat immer einen Verwaltungsaufwand von 25 €, der vor der Neufakturierung akzeptiert werden muss.

7. Für Verbraucher gilt die gesetzliche Regelung:

Eine erste Mahnung sollte dem Verbraucher nicht in Rechnung gestellt werden.

Die erste Mahnung enthält außerdem mindestens die folgenden Informationen:

- den geschuldeten Restbetrag und den Betrag der Entschädigungsklausel

- den Namen oder die Bezeichnung und die Firmennummer des Kreditgebers

- eine Beschreibung des Entstehens der Schuld und ihres Fälligkeitsdatums

- die Frist, innerhalb derer die Schuld getilgt werden muss, bevor Kosten, Zinsen oder Schadenersatz geltend gemacht werden können.  

Wenn ein Verbraucher dies verlangt, muss das Unternehmen ihm unverzüglich alle Belege für die Schulden und die notwendigen Informationen darüber, wie die Schulden bestritten werden können, zur Verfügung stellen.

Zum einen sind die einforderbaren Verzugszinsen auf den Referenzzinssatz aus dem Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zuzüglich 8 Prozentpunkten begrenzt .

Andererseits ist die Höhe des Schadensersatzes in Abhängigkeit von der Höhe der Rückstände begrenzt. Er kann und wird nicht überschritten:

- 20 €, wenn die Schuld 150 € oder weniger beträgt

- 30 €, zuzüglich 10 % der Schulden der Tranche zwischen 150,01 € und 500 €, wenn der Restbetrag zwischen 150,01 € und 500 € liegt

- 65 € plus 5 % der Schulden für die Tranche über 500 € mit einem Höchstbetrag von 2000 €, wenn der geschuldete Restbetrag 500 € übersteigt.

 

5. VERPFÄNDUNG DER FORDERUNG

5.1. Electrify Die Verpflichtungen des Kunden (im Folgenden und in dieser Klausel Pfandgläubiger) aus diesem Vertrag sind in Bezug auf Europa durch die folgenden Sicherheiten gesichert:

5.2. ELECTRIFY ELECTRIFY Der Pfandgeber erklärt zu Gunsten von EUROPE, dass er die Verpfändung als Sicherheit für die Rückzahlung der ausstehenden Beträge, die er EUROPE im Rahmen dieses Vertrags schuldet, akzeptiert:

alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche gegen Dritte, gleich aus welchem Grund  

Dazu gehören Ansprüche des Kunden aus Handelsverträgen, Ansprüche des Pfandgebers - Kunden aus Leistungen und Diensten, Ansprüche des Pfandgebers - Kunden aus Erträgen von beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, Ansprüche des Gesellschafters, Geschäftsführers des Pfandgebers - Kunden aus Renten, Ansprüche aus der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit des Pfandgebers - Kunden, Ansprüche des Pfandgläubigers gegenüber Banken oder anderen Finanzinstituten, Ansprüche des Pfandgläubigers aus vertraglicher und außervertraglicher Haftung, Ansprüche des Pfandgläubigers aufgrund von Versicherungen, Ansprüche des Pfandgläubigers gegenüber der öffentlichen Hand und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Ansprüche des Pfandgläubigers aus der Sozialversicherung. Die vorgenannte Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend.

5.3. Electrify Das bewegliche Eigentum sub i. muss mit Schlüsseln und allen Borddokumenten, einschließlich Wartungsbüchern usw., versehen werden, so dass Europa das Eigentum an dem Fahrzeug sicher ist.

Electrify Die Rücknahme der beweglichen Sachen unter i erfolgt durch Lagerung in den Räumlichkeiten von Europa. Alle Kosten für Lagerung und Transport gehen zu Lasten des Pfandnehmers/Kunden.

5.4. Die Verpfändung von Forderungen macht den Verpfänder - den Kunden - bedingt uneinbringlich.

5.5. Soweit erforderlich, bestätigen die Pfandgläubiger ausdrücklich, als Nicht-Verbraucher aufzutreten. Der Pfandgläubiger ist daher berechtigt, im Falle der Nichtzahlung sein Pfandrecht auszuüben, indem er die verpfändete Ware ganz oder teilweise zur Befriedigung der gesicherten Forderung veräußert oder verpachtet oder veräußern oder verpachten lässt (Art. 47 Pfandgesetz).

Die Parteien bestätigen, dass hierfür keine (vorherige) gerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Der Pfandgläubiger wird jedoch die Verwertung nach Treu und Glauben und in wirtschaftlich vernünftiger Weise durchführen.

Die Parteien haben vereinbart, dass dies durch eine Online-Auktion eines spezialisierten Auktionshauses geschehen kann. Der Wert von Waren, die auf einem Markt gehandelt werden, wird nach dem Marktpreis bestimmt.

Eine Verwertung durch den Pfandgläubiger ist ebenfalls möglich und der Pfandgeber stimmt hiermit ausdrücklich zu. Der Wert der zu pfändenden Sache wird am Tag der Pfändung durch einen Sachverständigen bestimmt (wobei die Parteien vereinbaren, dass ein vom Gericht zu diesem Zweck zu bestellender Sachverständiger üblicherweise beauftragt werden kann).

Eine solche Vollstreckung kann jedoch nur nach vorheriger Ankündigung erfolgen, wobei der Pfandgläubiger, der die Vollstreckung betreiben will, den Schuldner und gegebenenfalls den Drittpfandgläubiger mindestens 10 Tage im Voraus per Einschreiben benachrichtigt. Die Mitteilung ist auch an die anderen Pfandgläubiger und an diejenigen, die das belastete Gut gepfändet haben, zu richten.

5.6. Der Pfandgläubiger hat das Recht, alle Beträge, die aufgrund der verpfändeten Forderungen fällig wären, unmittelbar einzuziehen und von den durch das Pfand gesicherten Forderungen abzuziehen, angefangen bei den Pfändungen.

Wenn die durch das Pfand gesicherten Forderungen noch nicht fällig sind, werden die eingezogenen Beträge in Erwartung gehalten und zugewiesen, sobald die gesicherten Forderungen ganz oder teilweise fällig werden.

5.7. Das Pfandrecht berührt nicht alle anderen Sicherheiten oder persönlichen Sicherheiten und Verpflichtungen, die dem Pfandgläubiger entweder vom Verpfänder oder von Dritten gewährt wurden oder werden. Der Pfandgläubiger kann jede Erhöhung, Verminderung oder Freigabe dieser Sicherheiten oder Verpflichtungen ohne Zustimmung des Verpfänders akzeptieren. Der Pfandgläubiger hat auch das Recht, frei zu entscheiden, welche Sicherheit er zuerst verwerten will.

Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, das Pfand - ganz oder teilweise - freizugeben, bevor nicht alle durch das Pfand gesicherten Forderungen vollständig und endgültig beglichen worden sind.

5.8. Der Pfandgläubiger bestätigt, dass diese Vereinbarung keine vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen des Pfandgläubigers verletzt.

5.9. Der Verpfänder verpflichtet sich, das Pfandgut nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers zu Gunsten Dritter zu verpfänden oder an Dritte zu übertragen.

Die betrügerische Veräußerung oder die betrügerische Verlegung des Pfandobjekts wird mit den in Artikel 491 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Strafen geahndet. In Anbetracht des Nichtbesitzes ist dies jedoch normalerweise kein Thema.

5.10. Der Verpfänder verzichtet auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Schuldner und Dritte in Bezug auf die Zahlungen, die er geleistet hätte, solange die gesicherten

die Forderungen des Pfandgläubigers nicht in voller Höhe an Kapital, Zinsen und Nebenkosten zurückgezahlt wurden;

5.11. Der Pfandgläubiger trägt das sich aus diesem Vertrag ergebende Pfand in das nationale Pfandregister ein. Der Pfandgläubiger ist berechtigt, das Nationale Pfandregister jederzeit einzusehen. Der Pfandgläubiger ist auch berechtigt, das Pfand jederzeit an jeden Schuldner einer verpfändeten Forderung zuzustellen oder anderweitig davon Kenntnis zu geben.

(wenn der Verpfänder nicht der (einzige) Darlehensnehmer ist)Der Verpfänder kann sich nicht auf die für den Darlehensnehmer geltende Klausel berufen, wenn dieser sich nicht mehr auf sie berufen kann.

5.11. Der Pfandgläubiger wird das Pfand freigeben und seine Eintragung im nationalen Pfandregister löschen, wenn der Verpfänder - Kunde seine Schuld vollständig in Haupt- und Nebenforderungen zurückgezahlt hat und somit keine gesicherte Verpflichtung mehr gegenüber dem Pfandgläubiger im Rahmen der gesicherten Schuld hat, sei es auch nur eine.

5.12. Im Falle des Todes, der Fusion oder der Spaltung des Verpfänders (falls vorhanden und/oder des Darlehensnehmers) oder im Falle der Einbringung eines Geschäftszweigs oder eines Gesamtvermögens oder einer anderen Form der Gesamtrechtsnachfolge zugunsten des Verpfänders (falls vorhanden und/oder des Darlehensnehmers) garantiert das Pfandrecht weiterhin alle Verpflichtungen aus den vorgenannten Nutzungen, einschließlich aller Entnahmen aus den garantierten Nutzungen, die nach der vollständigen oder teilweisen Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge des Verpfänders (falls vorhanden und/oder des Darlehensnehmers) erfolgen.

5.13. Electrify Electrify Der Kunde verpflichtet sich, auf erstes Anfordern von Europe alle Informationen über die Identität des Schuldners der verpfändeten Forderung(en) zu erteilen, damit Europe mit der Einziehung der verpfändeten Forderung(en) fortfahren kann. Wenn der Kunde diese Informationen nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Aufforderung vorlegt, ist er automatisch zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 250,00 € und 25,00 € für jeden weiteren Tag des Verzugs verpflichtet. Der Kunde ermächtigt hiermit ausdrücklich und unwiderruflich die Mehrwertsteuerbehörden, diese Informationen anzufordern.

5.14. Electrify Europa kann die aufgrund der verpfändeten Forderung(en) fälligen Beträge direkt beim Schuldner der verpfändeten Forderung(en) einziehen, ohne dass dieser vorher in Verzug gesetzt werden muss.

6. NETZWERK

1. Der Verkäufer ist unabhängig von seinem Namen oder seiner Marke berechtigt, Zahlungen an den Käufer zu leisten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner

die vertraglichen Beziehungen mit den Beträgen auszugleichen, die der Käufer dem Verkäufer schuldet oder schulden würde, auch im Falle der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.

2. Diese Klausel stellt eine Aufrechnungsvereinbarung im Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten dar, das verschiedene Bestimmungen über Sicherheiten und Darlehen in Bezug auf Finanzinstrumente enthält.

7. ANGEBOTE UND BESTÄTIGUNGEN

1. Electrify Alle von Europa unterbreiteten Angebote sind freibleibend und gelten für 15 Tage.

2. Electrify Europa haftet nicht für wechselnde Verfügbarkeiten und unvorhergesehene Lieferzeiten der bestellten Waren, wenn sie nachweisen kann, dass diese auf äußere Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. eine Folge der Lagerpolitik des betreffenden Herstellers sowie Produktionsschwankungen beim Hersteller.

3. Electrify Alle von Vermittlern abgeschlossenen Geschäfte sind für Europa nur verbindlich, wenn es sie schriftlich bestätigt.

4. Electrify Der Kunde ist mit dem Inhalt der Bestätigung von Europe einverstanden, wenn er sich nicht innerhalb von vier Tagen schriftlich dazu äußert.

5. Electrify Kein zwischen dem Kunden und seinem eigenen Kundenkreis oder einem Dritten geschlossener Vertrag ist gegenüber Europa durchsetzbar.

9. LIEFERUNGEN

1. Electrify Alle von Europe verkauften und reparierten Waren werden grundsätzlich bei Abholung oder Transport durch den Verbraucher abgeholt und an das Lager von Europe geliefert. Electrify Die Annahme der Waren erfolgt in den Lagern von Europe vor dem Beladen des Transportmittels, und von diesem Zeitpunkt an geht das Risiko auf den Kunden über.

Electrify Electrify kann niemals für Verzögerungen haftbar gemacht werden, wenn sie von der Lieferung von Waren und Materialien von und durch Dritte abhängig ist. Electrify Allerdings kann der Kunde erwarten, dass sorgfältige und rechtzeitige Vorkehrungen zu treffen, um sie zu bestellen.

10. INSPEKTIONS- UND MÄNGELPLAN

1. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Lieferung zu prüfen. Der Kunde muss sowohl die Anzahl als auch die Qualität der gelieferten Waren überprüfen.

Electrify Stellt der Kunde bei dieser Inspektion/Prüfung Mängel und/oder Schäden und/oder Pannen fest, so hat er diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach der Lieferung, detailliert und per Einschreiben an Europa zu melden; andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Kunde die gelieferte Ware in einwandfreiem und gesundem Zustand erhalten hat, so dass jegliches Recht des Kunden, sich auf die Nichtkonformität der gelieferten Ware zu berufen, erlischt.

Electrify Europa wird bei der Übergabe des Fahrzeugs umfangreiche Fotos vom Zustand des Fahrzeugs anfertigen, und die Parteien erkennen an, dass diese vorbehaltlich des Gegenbeweises, der von der sorgfältigsten Partei zu erbringen ist, zwischen den Parteien Beweiskraft haben.

2. Electrify Erkennbare Mängel sind bei Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen per Einschreiben nach Europa zu rügen, wobei der Kunde die Mängel detailliert zu beschreiben sowie geeignetes und deutliches Bildmaterial zur Verfügung zu stellen hat. Die Nutzung der gelieferten Ware durch den Kunden setzt deren unwiderrufliche Annahme und den Übergang des Risikos auf den Kunden voraus.

Bei der Bezahlung der (Schluss-)Rechnung, auch teilweise, wird davon ausgegangen, dass der Kunde die installierte Konstruktion in Gebrauch genommen hat und die Konformität stillschweigend akzeptiert, vorbehaltlich des Gegenbeweises.

Wenn die gelieferten Waren vom Kunden - im weitesten Sinne des Wortes - in Gebrauch genommen werden, gelten sie als abgenommen, was als endgültige und unwiderrufliche Genehmigung und Annahme durch den Kunden in seiner Gesamtheit gilt. Electrify Ab diesem Zeitpunkt haftet Europe nicht mehr für sichtbare Mängel an den gelieferten Waren.

3. Electrify Mängel, die bei der Lieferung nicht sichtbar sind und auch bei sorgfältiger Prüfung nicht festgestellt werden können, müssen vom Kunden innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung der Mängel, spätestens jedoch zwei (2) Monate nach Lieferung/Fertigstellung, detailliert und per Einschreiben an Europa gemeldet werden.

11. GÜTLICHE BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

1. Die Parteien verpflichten sich, Beschwerden innerhalb kürzester Fristen entscheiden zu lassen und Streitigkeiten so weit wie möglich außergerichtlich beizulegen.

Electrify Europa verpflichtet sich, diese Festlegungen zu akzeptieren und zu befolgen, sofern dies möglich ist:

a. Electrify Europa wird rechtzeitig (spätestens 48 Stunden vor der Bewertung) per E-Mail, Fax oder Einschreiben darüber informiert.

b. Es wird ein anerkannter gerichtlicher Sachverständiger hinzugezogen, der im gegenseitigen Einvernehmen bestellt wird. Jede Partei behält sich das Recht vor, die Bestellung eines einseitig von der anderen Partei gewählten Sachverständigen abzulehnen.

Der Kunde ist ebenfalls verpflichtet, dieses Verfahren der gütlichen Streitbeilegung zu befolgen und zu durchlaufen, bevor er sich in zulässiger Weise an ein Gericht wenden kann/darf. Dies gilt für beide Seiten.

Die Parteien vereinbaren und akzeptieren, bei der Arbeit der Sachverständigen zusammenzuarbeiten und sie auch zur Hälfte zu stellen, da sie anerkennen, dass sie beide von der schnellstmöglichen und effizientesten Lösung einer technischen Streitigkeit profitieren.

Die Parteien bestätigen, dass sie es vorziehen, dasselbe außergerichtlich zu tun und bei der folgenden Verurteilung zu kooperieren:

- Sie erkennen die Zuständigkeit aller Sachverständigen an, die vom Gericht des Ortes, an den die Materialien, Maschinen, Formen und Verpackungen geliefert wurden, als Gerichtssachverständige in technischen Fragen befragt und beauftragt wurden.

- Sie werden nach besten Kräften mitarbeiten und ihr Möglichstes tun, um eine möglichst sorgfältige und reibungslose Durchführung der Begutachtung zu gewährleisten (Beantwortung des Schriftverkehrs innerhalb einer angemessenen Frist, Anwesenheit bei Terminen, Bereitstellung von Unterlagen, falls erforderlich und vom Sachverständigen angefordert, ...).

Um diese Bedeutung zu unterstreichen, akzeptieren die Parteien den Grundsatz, dass eine nicht kooperative Partei verpflichtet ist, alle Kosten für den Gerichtssachverständigen in einem späteren Verfahren zu übernehmen.

Wurden Arbeiten von Subunternehmern ausgeführt, so erwirbt der Auftraggeber hiermit das Recht, sich direkt an die Subunternehmer zu wenden und Ansprüche geltend zu machen. Der Auftragnehmer wird dies auch in den Verträgen, die er mit den jeweiligen Unterauftragnehmern schließt, ausdrücklich vorsehen.

Electrify Bei Diskussionen und Streitigkeiten im Rahmen dieses Artikels muss der Auftraggeber daher auf erstes Ersuchen von Europa die Unterauftragnehmer einschalten. In Anbetracht der Bedeutung, die die Parteien diesem Artikel beimessen (klare Festlegung der Verantwortung, Haftung und Anfechtbarkeit), akzeptieren sie daher, dass das Recht des Auftraggebers, den Auftragnehmer im Rahmen dieses Artikels haftbar zu machen, bis zur Einschaltung des Unterauftragnehmers ausgesetzt wird.

Keine Reklamation, unter welchem Titel auch immer, berechtigt den Kunden zur Aussetzung oder zum Aufschub der Zahlung des gesamten Rechnungsbetrags, auch eines Teils davon, wenn er sich weigert, das oben genannte Verfahren einzuhalten und zu respektieren. Electrify Folglich ist Europe im Falle der Nichtkooperation berechtigt, zusätzlich zur Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen eine einstweilige Verfügung über den Hauptbetrag der ausstehenden Beträge zu beantragen. Electrify Umgekehrt kann Europa keine gerichtlichen Schritte einleiten, um einen Zahlungsbefehl für die Rechnungen zu erwirken, wenn es nicht versucht, das oben genannte Verfahren abzuschließen.

12. AUFBEWAHRUNGSRECHT

Electrify Europa hat ein Zurückbehaltungs- und Vorzugsrecht an allen ihr anvertrauten Dokumenten und Waren zur Sicherung aller ihrer Forderungen, einschließlich der Lagerkosten.

In Bezug auf letztere kann noch klargestellt werden, dass diese am Tag nach der Mitteilung, dass das Fahrzeug bereitsteht und abgeholt werden kann, zu laufen beginnen. Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Festbetrag von 10,00 € pro Tag berechnet. Dieser Betrag ist von Rechts wegen fällig, wird in Rechnung gestellt und ist am Tag der Abholung zu zahlen.

Dieses Zurückbehaltungs- und Vorzugsrecht wird üblicherweise auf alle Forderungen zwischen den Parteien ausgedehnt, die sich aus früheren oder späteren Aufträgen oder Vereinbarungen ergeben. Wir behalten uns das Recht vor, in Anwendung von Artikel 73 des Pfandrechtsgesetzes die Auslieferung der uns anvertrauten oder von uns gewarteten oder reparierten Waren bis zur vollständigen Barzahlung aller uns geschuldeten Beträge zu verweigern, ohne dass diese in direktem Zusammenhang mit der Vorbehaltsware stehen müssen.

13. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM

13.1. Der Kunde verpflichtet sich, Dritten gegenüber Stillschweigen über alle als vertraulich eingestuften Informationen zu bewahren, die . Electrify Electrify ELECTRIFY Europe oder mit Europe verbundene Organisationen (im Folgenden einzeln und/oder gemeinsam als " EUROPE" bezeichnet). Dies gilt auch für Informationen, von deren Vertraulichkeit der Kunde vernünftigerweise hätte wissen müssen. ELECTRIFY Beispiele für Angelegenheiten, die per Definition vertraulich zu behandeln sind, sind: Know-how, personenbezogene Daten, Software, Methoden, geistige Eigentumsrechte, Techniken, Kontakte, Produkte, Verfahren, Geschäftsabläufe, Verwaltung und Kunden von EUROPE. ELECTRIFY Der Kunde verpflichtet sich, die Ergebnisse der Leistungserbringung in keiner Form Dritten zur Verfügung zu stellen und keine Informationen darüber an Dritte weiterzugeben, es sei denn, EUROPE hat schriftlich ihre Zustimmung erteilt. Electrify Der Kunde wird EUROPE rechtzeitig informieren, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht. ELECTRIFY ELECTRIFY Bei Beendigung des Vertrages/der Abtretung übergibt der Kunde EUROPE alle in seinem Besitz befindlichen Unterlagen und Informationen, die EUROPE betreffen und ihr gehören.

14.2. Alle ausgetauschten Informationen dürfen nur für die Erfüllung des Abkommens verwendet und nur an Mitarbeiter innerhalb der Organisation weitergegeben werden, die davon Kenntnis haben müssen. Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, vertrauliche Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei an Dritte weiterzugeben.

14.3. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, angemessene Maßnahmen zum Schutz der vertraulichen Informationen der anderen Vertragspartei zu ergreifen, die in jedem Fall nicht weniger streng sein dürfen als die Maßnahmen, die sie für ihre eigenen vertraulichen Informationen ergreifen.

21.4. Ist eine Vertragspartei aufgrund eines Gesetzes oder einer Entscheidung einer Regulierungs-, Verwaltungs- oder sonstigen zuständigen Behörde zur Offenlegung vertraulicher Informationen verpflichtet, so unterrichtet sie die andere Vertragspartei über dieses Ersuchen, sofern dies zulässig ist, damit diese alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung der Offenlegung ergreifen kann. Hat die zur Offenlegung verpflichtete Vertragspartei nicht das Recht, die andere Vertragspartei zu benachrichtigen, so beschränkt sie die Offenlegung vertraulicher Informationen auf das zur Einhaltung der Vorschriften unbedingt erforderliche Maß und unterrichtet die andere Vertragspartei so bald wie möglich über die Tatsache, dass sie eine Offenlegung vorgenommen hat.

21.5. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt nach Beendigung des Abkommens mindestens für einen Zeitraum von zwei Jahren und danach so lange in Kraft, wie die Informationen, die nach dieser Bestimmung vertraulich zu behandeln sind, nicht allgemein bekannt sind und noch einen wirtschaftlichen Wert haben.

21.6. ELECTRIFY ELECTRIFY Für jeden Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtungen gemäß diesem Vertrag ist der Kunde verpflichtet, EUROPE unverzüglich und von Rechts wegen eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR für jeden Verstoß und 1.000 EUR für jeden Tag, an dem der Verstoß andauert, zu zahlen, unbeschadet des Rechts von EUROPE auf Ersatz aller tatsächlich erlittenen Schäden einschließlich Rechtsbeistand.

Electrify Alle geistigen Eigentumsrechte und abgeleiteten Rechte verbleiben bei Europa. Zu diesen Rechten an geistigem Eigentum gehören Urheberrechte, Marken-, Muster- und Modellrechte und/oder andere (geistige Eigentums-)Rechte, einschließlich patentierbarer oder nicht patentierbarer technischer und/oder kommerzieller Kenntnisse, Methoden und Konzepte.

Der Inhalt der Website, Bilder, Logos, Zeichnungen, Fotos, Daten, Produktnamen, Texte usw. sind durch das Urheberrecht und andere (geistige) Eigentumsrechte und vertragliche Bestimmungen geschützt.

14. VERARBEITUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN (DATENSCHUTZ UND GDPR)

14.1 Anwendungsbereich und Zweck

Electrify Electrify Electrify Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines vom Kunden mit Europa geschlossenen Vertrags übermittelt der Kunde Europa personenbezogene Daten und ermächtigt und beauftragt Europa ausdrücklich und für die Dauer des Auftrags unwiderruflich, seine personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zu verarbeiten.

Electrify Personenbezogene Daten" sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen und von Europa erhoben werden. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Personenbezogene Daten können zum Zweck der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens verarbeitet werden, einschließlich der folgenden Zwecke:

(a) Personalverwaltung, Kundenmanagement und -verwaltung, Lieferantenmanagement und -verwaltung;

(b) Einhaltung der sozialen und steuerlichen Gesetze und Vorschriften;

(c) Verwaltung von Kompetenzen und Ausbildung;

(d) Verwaltung der persönlichen Entwicklung und Bewertung der Mitarbeiter;

(e) Einhaltung der geltenden Datenschutzvorschriften und der Anforderungen an die Informationssicherheit;

(f) Überprüfung der Zahlungsfähigkeit;

(g) Jede andere Kategorie von Zwecken für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die zwischen den Parteien in der jeweiligen Vereinbarung, dem Engagement Letter oder einem anderen Begleitdokument der Vereinbarung vereinbart wurde.

Die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen sind für die Ausführung des Auftrags und seine Rechnungsstellung erforderlich.

Electrify Europe wird die personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke verarbeiten, es sei denn, es bestehen andere gesetzliche Verpflichtungen oder eine andere schriftliche Zustimmung des Kunden. Electrify Europe verpflichtet sich im Rahmen des Vertrags mit dem Kunden, die vom Kunden zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten sorgfältig zu verarbeiten.

Electrify Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Vertrags zwischen dem Kunden und Europa erfolgt in Übereinstimmung mit allen geltenden Datenschutz- und Verarbeitungsgesetzen, insbesondere in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 94/46/EG ("DSGVO") sowie mit anderen Gesetzen, die sich aus dieser Verordnung ableiten, und/oder anderen belgischen oder europäischen Rechtsvorschriften zum Schutz/Verarbeitung personenbezogener Daten oder zum Schutz der Privatsphäre.

Electrify Bei der Erbringung der Dienstleistungen ist Europa ein Auftragsverarbeiter, der im Namen des für die Verarbeitung Verantwortlichen, nämlich des Kunden, handelt. Electrify Als Auftragsverarbeiter wird Europe nur auf Anweisung des Kunden handeln. Electrify Der Vertrag ist die vollständige Anweisung des Kunden an Europe in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten. Alle zusätzlichen oder abweichenden Anweisungen müssen von den Parteien schriftlich vereinbart werden.

Electrify Europe verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zum Nutzen des Kunden. Electrify Europe hat keine Kontrolle, keinen Besitz oder Eigentum an den zur Verfügung zu stellenden personenbezogenen Daten.

Electrify Electrify Europe ist jedoch nicht für die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften verantwortlich, die für den Kunden oder die Branche des Kunden gelten und die nicht allgemein auf Europe als Dienstleister anwendbar sind, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.

14.2 Personenbezogene Daten

Electrify Jede Verarbeitung im Einklang mit dem Abkommen wird als Auftrag zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europa betrachtet.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten bezieht sich auf personenbezogene Daten gegenwärtiger und ehemaliger Kunden, Angestellter, Auftragnehmer, Vertreter und anderer Mitarbeiter des Kunden sowie Dritter, die von den genannten Personen als Familienangehörige oder Kontaktpersonen benannt werden, und betrifft unter anderem die folgenden personenbezogenen Daten:

a) Allgemeine personenbezogene Daten wie Name, Geburtsdatum, Foto, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer(n), nationale Registriernummer, Daten zur Überprüfung des Zugangs wie Benutzernamen und Passwörter usw...

(b) Spezifische personenbezogene Daten wie physische und psychische Daten, Familienzusammensetzung und Familienstand, Informationen über Verwandte usw. ....

(c) Finanzdaten, wie z. B. bezahlte Mandate, Zahlungsangaben einschließlich Kontonummer (IBAN),

d) Daten zur beruflichen Laufbahn, wie z. B. Diplome, technische Fähigkeiten und andere Qualifikationen, Informationen zur persönlichen Entwicklung und Bewertungen, einschließlich Lebenslauf und Referenzen usw...

e) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. rassistische Daten, Daten über Gewerkschaftsmitgliedschaften, Gesundheitsdaten, usw. ....

(f) Strafrechtliche Daten wie Verkehrsdelikte, Lohnpfändungen und sonstige Verurteilungen

(g) Jede andere Kategorie personenbezogener Daten, die zwischen den Parteien in der jeweiligen Vereinbarung vereinbart wurde.

14.3 Übermittlung von personenbezogenen Daten

Electrify Europa wird personenbezogene Daten nur dann an Dritte weitergeben, wenn dies nicht der Fall ist:

(1) der Kunde dies anordnet oder zustimmt;

(2) wie in der Vereinbarung beschrieben;

(3) wenn dies für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zugelassene Unterauftragsverarbeiter gemäß Artikel 15 Absatz 4 erforderlich ist;

(4) Falls gesetzlich vorgeschrieben.

Electrify Wenn der Kunde Europa beauftragt, personenbezogene Daten an einen Dritten zu übermitteln, ist und bleibt es die Verantwortung des Kunden, mit diesem Dritten schriftliche Vereinbarungen zum Schutz dieser Daten zu treffen.

Electrify Electrify Electrify Der Kunde wird Europa für alle Verluste entschädigen, verteidigen und schadlos halten, die sich aus einer solchen Übermittlung von Europa an den Dritten ergeben, es sei denn, diese Verluste sind nachweislich auf Versäumnisse von Europa zurückzuführen.

14.4 Einsatz von Unterauftragsverarbeitern

Electrify Electrify Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Europe personenbezogene Daten an dritte Unterauftragsverarbeiter für die Erbringung der Dienstleistungen, für die Europe beauftragt wurde, weitergeben kann. Electrify Electrify Ein solcher Unterauftragsverarbeiter, an den Europe personenbezogene Daten übermittelt, darf nur personenbezogene Daten erhalten, um die ihm von Europe anvertrauten Dienstleistungen zu erbringen, und darf diese personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke verwenden. Electrify Electrify Europe bleibt für die Einhaltung der Verpflichtungen von Europe aus dem Vertrag, einschließlich dieses Vertrags, durch den Unterauftragsverarbeiter verantwortlich.

Mit der Anforderung eines Angebots, der Erteilung eines Auftrags oder der Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklärt sich der Kunde mit dem Einsatz von Unterauftragsverarbeitern einverstanden. Electrify Europe schließt mit jedem Unterauftragsverarbeiter schriftliche Vereinbarungen ab, deren Verpflichtungen nicht weniger streng sind als die Verpflichtungen in der Vereinbarung mit dem Kunden.

14.5 Rechte der betroffenen Personen

Der Kunde hat das Recht, seine persönlichen Daten zu ändern oder einzusehen.

Electrify Wenn möglich, wird Europa mit dem Kunden zusammenarbeiten und ihn unterstützen, damit der Kunde seiner Verpflichtung nachkommen kann, Anfragen einer betroffenen Person, die ihre Rechte ausübt, zu beantworten.

14.6 Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten - Aufbewahrungsfristen

Electrify Bei Beendigung des Vertrags wird Europe ohne vorherige Benachrichtigung des Kunden alle personenbezogenen Daten in seinen Systemen (vorbehaltlich etwaiger Backup-Archive) nach Ablauf aller einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Aufbewahrungspflichten löschen oder anonymisieren. Electrify Electrify Electrify Wenn Europa verpflichtet ist, Daten aufzubewahren, die der Überprüfung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung gemäß dem Vertrag dienen, oder Daten, die den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften zur Datenaufbewahrung entsprechen müssen, ist Europa befugt, diese Daten nach Beendigung oder Ablauf des Vertrags gemäß den jeweiligen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren, und Europa wird diese Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen auf sichere Weise aufbewahren.

14.7 Technische und organisatorische Maßnahmen

Electrify Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und des Zwecks der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die je nach Wahrscheinlichkeit und Schweregrad unterschiedlich sind, trifft Europa geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die im Interesse des Kunden verarbeiteten personenbezogenen Daten zu schützen und sicher zu halten.

Electrify Während der Laufzeit des Vertrages mit dem Kunden wird Europe dem Kunden auf dessen Wunsch innerhalb einer angemessenen Frist eine aktuelle Beschreibung der getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen zur Verfügung stellen.

14.8 Pflicht zur Meldung von Datenschutzverletzungen

Electrify Europe informiert den Kunden so schnell wie möglich über Sicherheitsverletzungen, die der belgischen Datenschutzbehörde und/oder der/den betroffenen Person(en) gemeldet werden müssen.

Electrify Auf Wunsch des Kunden stellt Europa dem Kunden im Falle eines Verstoßes zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung:

(1) Die Art der Verletzung und der betroffenen personenbezogenen Daten;

(2) die voraussichtlichen Folgen des Verstoßes;

(3) die diesbezüglich getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen. Electrify Sollte es Europa nicht möglich sein, diese Informationen unmittelbar zu übermitteln, wird es dies schrittweise tun.

Electrify Europa wird bei der Erteilung zusätzlicher Informationen an die Aufsichtsbehörde(n) und/oder die betroffene(n) Person(en) erforderlichenfalls jede notwendige Unterstützung gewähren.

Electrify Europa führt Buch über die Fakten und Folgen von Sicherheitsverletzungen.

14.9 Verantwortlichkeiten des Kunden

Electrify Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Vertrags mit Europa verantwortlich.

Electrify Der Kunde sichert zu und gewährleistet, dass er bei der Bereitstellung personenbezogener Daten an Europa zur Verarbeitung:

Electrify - die betroffenen Personen angemessen über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden, insbesondere über die Möglichkeit, dass Europa personenbezogene Daten zum Nutzen des Kunden und gemäß dessen Anweisungen verarbeitet;

- sie bei der Erhebung und Bereitstellung dieser personenbezogenen Daten die geltenden Datenschutz- und Verarbeitungsvorschriften eingehalten hat;

- sie ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die personenbezogenen Daten auf dem neuesten Stand zu halten, um sicherzustellen, dass die Daten nicht unvollständig oder im Hinblick auf die Zwecke, für die sie erhoben wurden, unrichtig sind.

14.10 Informationspflicht

Electrify Europe stellt dem Kunden auf dessen Anfrage hin alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass der Kunde seinen Verpflichtungen im Rahmen der Rechtsvorschriften über den Datenschutz und die Datenverarbeitung nachkommt.

14.11 Verschwiegenheitspflicht

Alle Daten und Informationen, die die Parteien voneinander erhalten, werden während der Laufzeit der Vereinbarung vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben oder für einen anderen als den zwischen den Parteien vereinbarten Zweck verwendet.

Die im vorstehenden Absatz beschriebene Verpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen, die:

- zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die offenlegende Partei bereits öffentlich zugänglich war oder später ohne Zutun des Empfängers öffentlich zugänglich wurde;

- sich zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im rechtmäßigen Besitz des Empfängers befand, was dieser hinreichend nachweisen kann, oder

- auf nicht vertraulicher Basis von Dritten nach Weitergabe durch den Empfänger erhalten.

Electrify Europe sichert zu und gewährleistet, dass das unter seiner Aufsicht handelnde und zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugte Personal verpflichtet ist, die Sicherheit und Vertraulichkeit personenbezogener Daten gemäß den Bedingungen des Vertrags mit dem Kunden zu gewährleisten. Electrify Zu diesem Zweck wird Europe das unter seiner Aufsicht handelnde Personal, das Zugang zu den personenbezogenen Daten hat, über die geltenden Anforderungen informieren und die Einhaltung dieser Anforderungen durch vertragliche oder gesetzliche Vertraulichkeitsverpflichtungen sicherstellen.

Electrify Electrify Wenn Europe aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Daten zur Verfügung stellen muss, prüft Europe die Grundlage der Anfrage und die Identität des Anfragenden. Electrify Europe wird den Kunden vor der Bereitstellung dieser Informationen informieren, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen verbieten dies.

15. BESCHREIBUNG

Electrify Kommt der Kunde oder Europa einer seiner wesentlichen Verpflichtungen nicht nach, kann die jeweils andere Partei den Vertrag nach vorheriger Inverzugsetzung kündigen, wobei die säumige Partei sieben Tage Zeit hat, ihren Verpflichtungen noch nachzukommen.

16. KLAUSEL ÜBER GEGENSEITIGEN SCHADENERSATZ

Bei Nichterfüllung und Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen schuldet die säumige Partei der anderen Partei einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Wertes des ursprünglichen Rechnungsbetrags, unbeschadet des Rechts des Gläubigers, eine höhere Entschädigung zu fordern, sofern er einen höheren tatsächlich erlittenen Schaden nachweist.

17. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Electrify Solange der Kunde die gelieferten Waren nicht vollständig bezahlt hat, bleiben die gelieferten Waren Eigentum von Europe. Dennoch trägt der Kunde ab dem Zeitpunkt des Verladens in den Lagern das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Waren aus welchen Gründen auch immer und/oder für Schäden, die durch diese Waren verursacht werden.

2. Electrify Electrify Ohne Wissen der Europa ist der Kunde nicht berechtigt, die Ware vor Bezahlung an Dritte weiterzugeben und die Europa bleibt Eigentümerin, solange die Ware nicht verarbeitet ist. Bei Zuwiderhandlung wird der Kaufpreis sofort in voller Höhe fällig.

18. ÜBERBLICK

Im Falle höherer Gewalt ist jede Partei von Rechts wegen befreit und nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber der anderen Partei zu erfüllen. Die Partei, die sich auf höhere Gewalt beruft, muss den Grund für die höhere Gewalt nachweisen. (Für höhere Gewalt siehe Definition in Artikel 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen)

19. GARANTIE

1. Electrify Europa verpflichtet sich, den Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Waren in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Konformitätsgarantie zu liefern.

2. Electrify Electrify Die Kosten, die sich aus einer Garantie oder Haftung ergeben und von Europa getragen werden, dürfen den von Europa in Rechnung gestellten Betrag nicht übersteigen.

3. Electrify Außerdem kann die von Europa gewährte Garantie auch nicht über die vom Hersteller gewährte Garantie hinausgehen.

4. Electrify Die Gewährleistung für sichtbare Mängel ist ab Abnahme der Ware in den Lagern der Europa ausgeschlossen. Electrify Sorgt die Europa auf Kosten des Kunden für die Anlieferung und den Transport zu den vom Kunden gewählten Standorten, hat der Kunde sichtbare Mängel an der Ware vor Ort zu rügen, sobald diese dort angeliefert wird.

5. Electrify Europa übernimmt keine Garantie für sichtbare Mängel ab dem Zeitpunkt der Verarbeitung dieser Waren durch den Kunden.

5. Für verborgene Mängel wird die Garantie - außer bei Vorsatz - nur dann gewährt, wenn innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung des verborgenen Mangels ein gültiger Protest per Einschreiben erfolgt ist, und zwar für zwei (2) Monate nach der Lieferung. Electrify Im letztgenannten Fall beschränkt sich die europäische Garantie auf den Ersatz durch gleichwertige Waren, wobei alle Kosten wie Transport, Demontage, Bearbeitung und Versicherung usw. zu Lasten des Kunden gehen, und zwar unter ausdrücklichem Ausschluss aller indirekten Schäden, aus welchem Grund auch immer, sei es an Personen, Gegenständen oder an den Waren selbst.

6. Electrify Die Gewährleistung erlischt, wenn die bei der Lieferung mitgeteilten Wartungsanweisungen nicht eingehalten werden, wenn die gelieferten Waren unsachgemäß verwendet werden oder wenn der Kunde ohne ausdrückliche Zustimmung von Europe Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Waren vorgenommen hat.

7. Die Garantie wird im Falle der Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen ausgesetzt.

8. Electrify Außer im Falle von grobem Verschulden oder Fahrlässigkeit ist die vertragliche und außervertragliche Haftung von Europe in allen Fällen auf den niedrigeren Betrag von 50.000 EUR oder den Verkaufspreis beschränkt. Electrify In keinem Fall haftet Europe für entgangenen Gewinn oder die Unterbrechung der Geschäftstätigkeit des Kunden, den Verlust von Kontakten, den Verlust von Geschäften, den Verlust von Kunden, die finanziellen Kosten, den Verlust von finanziellen Interessen sowie für jeden indirekten oder immateriellen Schaden, unabhängig davon, auf welche Grundlage sich der Schadensersatzanspruch stützt.

20. GUTE WAHRHEIT

20.1. Die Parteien bestätigen, dass sie sich verpflichten, dieses Abkommen jederzeit loyal und nach Treu und Glauben unter Wahrung der berechtigten Interessen der jeweils anderen Partei durchzuführen.

20.2. Dies bedeutet, dass sie sich jederzeit eines Verhaltens enthalten müssen, das der anderen Partei Schaden zufügen könnte, und dass sie sich auch aller Äußerungen oder Mitteilungen enthalten müssen, die der anderen Partei in irgendeiner Weise Schaden zufügen oder sie behindern könnten. Dies unter Verwirkung einer festen Entschädigung von 500,00 € pro Tag, an dem eine solche Mitteilung online ist.

21. INTERVENTION DRITTER:

Es ist nicht ungewöhnlich, dass neben der Batterie auch andere Komponenten ersetzt oder repariert werden müssen.

Die häufigste ist der Elektromotor. Electrify Natürlich kann Europa dafür nicht haftbar gemacht werden.

Daher ist der Auftraggeber bei Fachgesprächen immer verpflichtet, diesen Dritten in das Gutachten einzubeziehen, unabhängig davon, ob er als Unterauftragnehmer oder direkter Vertragspartner auftrat.

22. VERTRAULICHKEIT

Alle vom Verkäufer mit dem Käufer ausgetauschten Informationen, ob technischer, rechtlicher oder kommerzieller Art, gelten als vertraulich und müssen vertraulich bleiben. Die Verwendung von Informationen des Verkäufers durch den Käufer ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Verkäufers setzt den Käufer der rechtlichen Verfolgung aus.

23. NICHTIGKEIT UND NICHTVERZICHTSKLAUSEL

1. Die Nichtigkeit einer der Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Nichtigkeit des Vertrags zur Folge.

In diesem Fall sorgen die Parteien dafür, dass die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel ersetzt wird, die innerhalb der gesetzlichen Grenzen die gleiche Wirkung hat wie die für unwirksam erklärte Klausel.

2. Ist es nicht möglich, die unwirksame Klausel durch eine wirksame Klausel zu ersetzen, die dieselbe Wirkung hat wie die für unwirksam erklärte, sind die Parteien verpflichtet, die betreffende Klausel neu auszuhandeln.

3. Electrify Die Tatsache, dass sich Europa zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht auf eine dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beruft, kann nicht als Verzicht auf eine spätere Berufung auf diese Bedingungen ausgelegt werden.

24. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

1. Der Kunde verpflichtet sich, unter keinen Umständen über das Internet, Foren oder andere Medien direkt oder indirekt negative Kommentare gegenüber Dritten in Bezug auf irgendeine Bestimmung oder die Ausführung des vorliegenden Vertrags abzugeben. Electrify Ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro pro Verstoß (pro Kommentar und/oder pro Website) ist zusätzlich zu dem von Europa erlittenen Schaden zu zahlen.

2. Electrify Für alle Verträge zwischen Europa und dem Kunden gilt ausschließlich belgisches Recht.

Die Anwendung internationaler Verträge, einschließlich des Wiener Kaufrechtsübereinkommens, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

3. Electrify Nach dem Ermessen von Europe werden Streitigkeiten vor den Gesellschaftsgerichten von Antwerpen, Abteilung Turnhout, ausgetragen, und zwar in Bezug auf gewerbliche Kunden.

Für Privatkunden werden Streitigkeiten vor dem Gericht des Gerichtsbezirks verhandelt, in dem sich der Ort befindet, an dem das Schuldverhältnis besteht, d.h. die Liefer- und/oder Vermittlungsadresse.

4. Electrify Europe behält sich jedoch das Recht vor, die Klage bei dem Gericht des Wohnsitzes oder des Sitzes des Kunden einzureichen.

5. Die Parteien vereinbaren, den Basissatz der aktualisierten Zuständigkeitsgebühren in allen Fällen beizubehalten, einschließlich der Behandlung von Widersprüchen.

25. ORT DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Electrify Der Kunde erwirbt diese allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Erhalt eines Angebots und durch den Abschluss eines Vertrags mit Europa. Darüber hinaus können diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit auf der Website www.electrifyeurope.be eingesehen werden.

29. ANERKENNUNG UND AKZEPTANZ DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Der Kunde erklärt ausdrücklich, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und deren Inhalt vollständig und ohne Vorbehalt zu akzeptieren.

30. TAKS

1. Alle Rechte, Steuern und Abgaben jeglicher Art und unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem diese Rechte, Steuern und Abgaben entstehen und sich auf die Erfüllung des Vertrages beziehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden.

2. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich alle Preise zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer. Sollten die geltenden Mehrwertsteuersätze von der Regierung geändert werden, ist der Kunde verpflichtet, etwaige Mehrkosten zu tragen.

Beansprucht der Kunde einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz oder eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, so trägt er die volle Verantwortung, wenn die Steuerbehörden den Mehrwertsteuersatz später aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Kunden ablehnen. Electrify Der Kunde ist dann verpflichtet, die infolgedessen noch geschuldete Mehrwertsteuer zu zahlen und Europa diesbezüglich schadlos zu halten.

31. CLOSE-OUT

Electrify Im Falle eines Antrags oder der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden alle Beträge, die der Kunde Europa schuldet (ungeachtet des Namens oder der Marke, unter der er firmiert), unabhängig von den vereinbarten Modalitäten sofort fällig und können gemäß den vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen entschädigt werden.